Gedanken über ethische Aspekte der Qualzucht

Von Dr. Rudolf Winkelmayer

Obwohl das Tierschutzproblem der Qualzucht in Fachkreisen seit Jahrzehnten
thematisiert wird und das Qualzuchtverbot in seiner geltenden Fassung bereits 2008 im TSchG verankert wurde, muss – trotz zweifellos vorhandener Bemühungen einzelner Züchter und Zuchtorganisationen – davon ausgegangen werden, dass es nach wie vor ungelöst ist. Zudem stellt sich auch dann, wenn sämtliche Akteure die einschlägigen tierschutzrechtlichen Anforderungen befolgen würden, die Frage, ob es moralisch gerechtfertigt werden könnte, Hunde mit wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu züchten, selbst wenn dies nur auf einen Übergangszeitraum beschränkt ist.

Es geht bei den ethischen Aspekten der Qualzucht um eine durch rationale Einsicht geprägte Perspektive, die auf der Prämisse aufbaut, dass es gute Gründe dafür gibt, warum wir Tiere moralisch berücksichtigen sollten. Diese basieren im Wesentlichen auf den aktuellen Erkenntnissen der Biologie der Tiere. Wir akzeptieren hier den Ansatz, dass zumindest Säugetiere und Vögel, aber höchstwahrscheinlich auch Fische leidensfähig sind, das heißt, dass sie Schmerzen fühlen können. Darüber hinaus ist es durchaus plausibel, ihnen weitere aversive Gefühle wie Angst und Frustration zuzugestehen. Und diese Fähigkeiten stellen die Basis eines empirischen, also erfahrbaren, Wohlbefindens dar. Man kann daher argumentieren, dass Tiere, weil sie ein erfahrbares Wohlbefinden haben, auf eine Art und Weise geschädigt oder unterstützt werden können, die moralisch zählt (Palmer 2010).

Nach Korsgaard (Korsgaard 2021) sind wir Menschen verpflichtet, alle fühlenden Tiere, das heißt alle, die angenehme oder schmerzhafte subjektive Empfindungen kennen, in zumindest einer Bedeutung des Begriffs als das zu behandeln, was Kant »Zweck an sich« nennt. Korsgaard hält auch, wie die meisten, die über das Thema Tierethik schreiben, die Weise, in der Menschen derzeit andere Tiere behandeln, für eine moralische Grausamkeit von ungeheuren Ausmaßen. Sie denkt, dass wir Tiere nur im Einklang mit dem behandeln müssen, was gut für sie ist, um sie als Zwecke an sich selbst zu behandeln.

Integrität und Würde
Nach den »Beyond Welfare Arguments« (Bovenkerk und Nijland 2017) ist eine Maßnahme, wie eben z. B. die Zucht von Tieren, moralisch auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie die Integrität oder Würde des Tieres schädigt, ohne dass die betroffenen Tiere dies (nachweislich) als Nachteil empfinden. So ist es z. B. nach Auffassung des Vereins »Gesunde Bulldoggen e.V.« indiskutabel, Erbkrankheiten einfach zu ignorieren, weil der idealtypische, kompakte und gut bemuskelte Hund die Deformationen relativ gut kompensieren kann (Gesunde Bulldoggen e.V. o.J.).

Den über den Pathozentrismus hinausgehenden ethischen Konzepten von Integrität, Würde und Telos wird gerade im Zusammenhang mit der Tierzucht besondere Bedeutung zugemessen, da die auf die (Um-)Formung von Tieren ausgerichtete züchterische Selektion mit Eingriffen in die »Natur« der Tiere, d.h. in ihre natürlichen physiologischen und ethologischen Eigenschaften, verbunden sind, die insofern eine fragwürdige menschliche Anmaßung darstellen, als es den betroffenen Tieren schon aufgrund ihrer angeborenen körperlichen Verfassung häufig nicht mehr möglich ist, ein ihrer Art entsprechendes Leben zu führen. So wäre mit Rollin die Zucht von an Qualzuchtmerkmalen leidenden Hunden vor allem deshalb zu kritisieren, weil es den betroffenen Tieren aufgrund ihrer ererbten Defizite nicht möglich ist, sich wie ein Hund zu verhalten, wodurch ihre »innere Zweckbestimmung«, also das verletzt wird, was einen Hund ausmacht (»the dogness of the dog«) (Rollin 2017).

Ähnlich argumentiert Kunzmann (2013), wenn er betont, dass es die Wahrung der Würde des Tieres gebietet, das Tier als Tier zu behandeln. Die Achtung der Würde schließt die Wahrung von Eigenwert und Eigenart des Tieres ein, sodass es geboten ist, das jeweilige Tier »gemäß seiner Natur« zu behandeln. Umgekehrt bedeutet die vollständige bzw. übermäßige Instrumentalisierung eines Tieres eine Verletzung seiner Würde.

Um die Dimension der Instrumentalisierung bzw. Fremdbestimmung von Tieren in ihrer Wahrnehmung und Behandlung durch den Menschen sowie in der Gestaltung der Mensch-Tier-Beziehung genauer herauszuarbeiten, führen Grimm und Dürnberger (2021) den Begriff der Xenonomie ein. Er soll verdeutlichen, dass fremde (menschliche) Interessen und Zwecksetzungen die Behandlung von Tieren maßgeblich bestimmen. Diese Zweckwidmung, die freilich schon auf tierschutzrechtlicher Ebene durch die Einteilung der Tiere in die Kategorien der Heim- und Nutztiere erfolgt (Binder 20194, 26), bewirkt, dass Tiere nicht um ihrer selbst willen, sondern lediglich aufgrund menschlicher Interessen berücksichtigt werden, was vielfach eine Missachtung ihres moralischen Status bedingt. Eine solche Missachtung kann auch dann vorliegen, wenn die als Mittel zum Zweck dienenden Tiere unter ihrer Instrumentalisierung nicht leiden, sodass sentientistische Instrumentalisierungskonzepte nicht jede Missachtung thematisieren können. Die der Xenonomie zugrunde liegende Einstellung zeigt sich besonders deutlich, wenn z. B. Heimtiere als Accessoires (»Handtaschenhunde«), Nutztiere als Ressourcen oder Versuchstiere als Messinstrumente fungieren (Grimm und Dürnberger 2021).

Züchter und Zuchtorganisationen sind gefordert
Dass Züchter gefordert sind, moralische Verantwortung für die Gesundheit der von ihnen gezüchteten Tiere zu übernehmen, ist zumindest theoretisch weitestgehend unbestritten (Haraway 2008; Hens 2009). Viele Züchter und Verbände befürchten jedoch, ihre Hunde nicht (mehr) zur Zucht einsetzen zu dürfen und durch die Veröffentlichung von »störungsbezogenen Zuchtprogrammen« der Rasse einen Imageschaden zuzufügen (Friedrich 2019).

In seinem Leitbild erklärt der ÖKV (Österreichischer Kynologenverband), dass die Zucht von Hunden »nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erfolgen [hat]«, wobei »im Vordergrund […] der gesunde, wesensfeste, gut sozialisierte Hund mit entsprechendem Exterieur [steht].« Weiters wird darauf hingewiesen, dass Qualitätssicherungssysteme und entsprechende Überprüfungen einen hohen Standard in der Hundezucht gewährleisten und dass sich Ausbildung, Formwert sowie die Haltung der Hunde nach dem aktuellen kynologischen und wissenschaftlichen Wissensstand richten, wobei alle gesetzlichen Vorgaben und besonders jene bezüglich des Tierschutzes Berücksichtigung finden und die standardgemäße Beurteilung des Exterieurs nach tierschutzgesetzlichen Bestimmungen und unter Verhinderung von Extremen erfolgt (»Qualzuchten«) (ÖKV o.J.).

Eine genauere Befassung z. B. mit den brachycephalen Rassen zeigt jedoch, dass Anspruch und Realität auseinanderklaffen. So wurde z. B. im Rahmen des ÖKV-Projekts »Konterqual« zwar ein Belastungstest für Hunde brachycephaler Rassen empfohlen (ÖKV 2012; ÖKV 2017), doch soll dieser nach dem vom VDH (Verband für das deutsche Hundewesen) angewandten Verfahren durchgeführt werden, obwohl methodische Einwände gegen dessen Aussagekraft bestehen. Auch stellt sich in Anbetracht des vom ÖKV betonten Umstandes, dass er als Dachverband keine Möglichkeit zum »Durchgriff« auf die einzelnen Verbandskörperschaften habe und die Teilnahme am Konterqual-Projekt auf freiwilliger Basis erfolgte (ÖKV 2012), die Frage, durch welche Maßnahmen der auf der Homepage angeführte hohe Qualitätsstandard bei allen Verbandskörperschaften bzw. Züchtern gewährleistet werden kann.

Sind »Übergangsgenerationen« gerechtfertigt?
Schreibt man Rassen lediglich extrinsischen Wert zu, d.h. beschränkt sich ihre Bedeutung z. B. auf ästhetische Vorlieben des Menschen, so können diese peripheren Partikularinteressen die Erhaltung einer Rasse nicht rechtfertigen, wenn – wie im Fall von BOAS (brachyzephales obstruktives Atemwegssyndrom) – vorhersehbar ist, dass Tiere gezüchtet werden, die in nahezu allen Lebensbereichen von substanziellen Einschränkungen betroffen sind.
Die Verfolgung des Zieles, Verantwortung für Tiere zu übernehmen und ihrem moralischen Status gerecht zu werden, erlebt derzeit aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten der Neurowissenschaften, der Physiologie sowie der Evolutions-, Kognitions- und Verhaltensbiologie einen enormen Umbruch. Die Anforderungen an moralisches Verhalten gehen daher deutlich über das hinaus, was der in der Regel weit hinter der wissenschaftlichen Entwicklung hinterherhinkende Gesetzgeber anordnet. Im Bereich der Zucht kommt dem Fortschritt der medizinischen Diagnostik von Erbkrankheiten besondere Bedeutung zu. Die jeweils aktuell verfügbaren Methoden sind im Sinne einer umfassenden Verantwortung für die Nachkommen auch dann voll auszuschöpfen, wenn dies vom Gesetzgeber nicht angeordnet wird. Weisen die aufgrund dieser Untersuchungen erhobenen Befunde auf eine mögliche Schädigung der Nachkommen hin, so ist es aus moralischer Sicht geboten, von der Verwendung des Tieres zur Zucht Abstand zu nehmen. Ebenso ist es geboten, bei zu geringem Genpool auf die Reinzucht einer Rasse zu verzichten, da jede nicht gezüchtete Bulldogge, die infolge von Überzüchtung an Atembeschwerden leiden würde, als Glücksfall zu bezeichnen ist (Wild 2021).

Der Jurist Thomas Cirsovius beschäftigt sich im Auftrag der Tierärztekammer Berlin in einem Gutachten mit der Frage, ob tierschutzwidrige Maßnahmen i. S. v. § 11b Abs. 1 des deutschen TierSchG legal sind, wenn bezweckt ist, nach mehreren Zuchtgenerationen ungeschädigte, schmerz- und leidensfrei lebensfähige Nachkommen zu erzielen. Er kommt dabei zu dem eindeutigen Schluss, dass es verboten ist, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Störungen auftreten.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Qualzuchtproblematik in Fachkreisen seit Jahrzehnten thematisiert wird und seit dem Jahr 2008 im Tierschutzgesetz verankert ist. Es trifft niemanden unvorbereitet und daher ist es einsichtig, dass jetzt endlich entsprechende Konsequenzen gefordert werden. Die Hundezucht hat sich in einigen Bereichen in eine Sackgasse hineinmanövriert, aus der es kein Entrinnen mehr gibt, denn aus tierethischer Sicht ist klar: Wenn ein Züchter damit rechnen muss, dass die Tiere, die er durch seine Zucht in die Welt setzt, erheblich und andauernd Schmerzen erlangen oder leiden werden, ist das in dem Moment inakzeptabel, indem dies bei mindestens einem der von ihm gezüchteten Tiere in vorhersehbarer Weise eintritt. Es gibt kein »Herauszüchten« aus der Qualzuchtproblematik auf Kosten von »Übergangsgenerationen«. Dieser Umstand ist endlich zu akzeptieren.

Dieser Artikel basiert auf dem Gutachten »Das Verbot der Qualzucht aus tierschutzrechtlicher, kynologisch-veterinärmedizinischer und ethischer Perspektive« von R. Binder, R. Winkelmayer und S. Chvala-Mannsberger (https://www.tirup.at/download/pdf/6781248), TiRuP Jg. 2021 (2021) H. 5, Jahrgang 2021, Heft 5 (2021), Seite 155-210. Literaturnachweise ebendort.

Über den Autor

Rudolf Winkelmayer studierte an der Veterinärmedizinischen Universität Wien (Mag. med. vet. 1980, Dr. med. vet. 1981) und legte 1983 die tierärztliche Physikatsprüfung ab. Seit 1998 ist er Fachtierarzt für Kleintiere und seit 2005 zusätzlich diplomierter Lebensmittelwissenschafter (Dipl. ECVPH). 2006 wurde ihm vom Österreichischen Bundespräsidenten der Berufstitel Professor verliehen. Er war bis zur Pensionierung Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bezirk Bruck an der Leitha und betrieb eine Ordination in Pachfurth. Als Autor zahlreicher Publikationen und Bücher ist Rudolf Winkelmayer weiterhin vor allem als Vordenker in Sachen Tierschutz und Tierethik beratend und publizistisch tätig.

 

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